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*❗️Weihnachtsgespräch❗️*
Kontrafunk-Chef Burkhard Müller-Ullrich *spricht mit Peter Hahne* über die Tatsachen von Magdeburg und das Verschwinden von Verantwortung, über die Wiederauferstehung von Anstand und Vernunft in den Vereinigten Staaten sowie über die Hoffnung, dass der Widerstand gegen Kriegstreiberei, Klimawahnsinn und Corona-Verbrechen weiter zunimmt.
Eine echte Alternative zur Weihnachtsansprache des Bundespräsidenten
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*‼️UNSER GESCHENK AN EUCH ‼️
Mit diesem Sondermotiv möchten wir Euch eine kleine Freude machen. 🎄*🎄🎄
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Größe: 80 cm x 40 cm, Auflösung 300 dpi.Zum Download >> ❄️❄️ Frohes Fest und viel Kraft und Energie für das kommende Jahr 2025 ❄️❄️
PS.: Die Daten sind ausschließlich für den privaten Gebrauch 🙂**
❗️Weihachten muss Weihnachten bleiben❗️
Dr. Alexander Kissler macht sich Gedanken zur anstehenden Weihnacht.
Klug und ausgewogen kommentierte 6 Minuten mit zum Teil längst vergessenen Ansätzen des Fests der Liebe.
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass mehrere im Hessischen Verfassungsschutzgesetz (HVSG) geregelte Datenerhebungs- und Übermittlungsbefugnisse des Landesamts für Verfassungsschutz mit dem Grundgesetz unvereinbar sind, weil sie gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) in seiner Ausprägung als Schutz der informationellen Selbstbestimmung verstoßen:
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 HVSG (Ortung von Mobilfunkendgeräten) ist verfassungswidrig, weil er eine engmaschige langandauernde Überwachung der Bewegungen im Raum erlaubt, ohne eine dafür hinreichende Eingriffsschwelle vorzusehen.
§ 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 HVSG (besonderes Auskunftsersuchen bei Verkehrsunternehmen und über Flüge) ist verfassungswidrig, weil die Befugnis Eingriffe mit erhöhtem Gewicht erlaubt und dafür keine hinreichende Eingriffsschwelle vorsieht.
§ 12 Abs. 1 Satz 1 HVSG (Einsatz Verdeckter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) ist verfassungswidrig, weil die Befugnis auch eingriffsintensive Einsätze Verdeckter Mitarbeitender erlaubt und dafür keine hinreichende Eingriffsschwelle vorgesehen ist.
Auch soweit § 9 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und § 12 Abs. 1 Sätze 1 und 2 HVSG auf § 3 Abs. 2 Satz 2 HVSG Bezug nehmen, sind die Regelungen verfassungswidrig.
§ 20a Satz 1 HVSG (Übermittlungen an Strafverfolgungsbehörden) ist verfassungswidrig, soweit § 20a Satz 2 Buchstabe b und Satz 3 HVSG nicht an nicht hinreichend gewichtige Straftaten anknüpfen.
§ 20b Abs. 2 HVSG (Übermittlungen an sonstige inländische öffentliche Stellen) ist verfassungswidrig, weil die Befugnis auch die Übermittlung an inländische öffentliche Stellen mit operativen Anschlussbefugnissen erlaubt und keine dafür hinreichende Übermittlungsschwelle vorsieht.
§ 20a Satz 1 ist, soweit er auf § 20a Satz 3 HVSG Bezug nimmt, nichtig; die übrigen beanstandeten Vorschriften des HVSG gelten mit bestimmten Maßgaben vorübergehend fort.
Mehr finden Sie hier: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2024/bvg24-078.html
www.bundesverfassungsgericht.de
Bundesverfassungsgericht - Presse - Hessisches Verfassungsschutzgesetz teilweise verfassungswidrig
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass mehrere im Hessischen Verfassungsschutzgesetz (HVSG) geregelte Datenerhebungs- und Übermittlungsbefugnisse des Landesamts für Verfassungsschutz mit dem…
❗️FDP scheitert erneut vor Gericht in Brandenburg❗️
Die FDP ist nun endgültig mit ihrem Versuch gescheitert, gerichtlich eine Teilnahme an einer Fernsehsendung zum brandenburgischen Landtagswahlkampf zu erzwingen. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg hat in einem Beschwerdeverfahren des FDP-Landesverbandes Brandenburg einen Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Potsdam *bestätigt, wonach der Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB) nicht verpflichtet ist, den FDP-Spitzenkandidaten Zyon Braun zu einer TV-Sendung einzuladen (Beschl. v. 13.09.2024, Az. OVG 3 S 103/24).
Nach dem redaktionellen Konzept der Sendung dürfen nur Spitzenkandidatinnen und -kandidaten von Parteien teilnehmen, die entweder bereits im Landtag vertreten sind oder Umfragen zufolge bei der Landtagswahl mehr als 5 Prozent der Stimmen erhalten. Dies sei laut dem OVG verfassungsrechtlich auch nicht zu beanstanden.
Die redaktionelle Gestaltung der Sendung sei von der Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG)) des RBB gedeckt und verletze den FDP-Landesverband nicht in seinem Recht auf Chancengleichheit bei der Berichterstattung vor einer Wahl. Der Landesverband der FDP, die derzeit nicht im Landtag vertreten ist und Umfragen zufolge auch nicht in den Landtag einziehen wird, werde in dem Gesamtkonzept des RBB zur Vorwahlberichterstattung daher angemessen berücksichtigt.
Der RBB hatte darauf verwiesen, dass aktuell keine realistische Chance auf einen Einzug der FDP in den Brandenburger Landtag ersichtlich sei. Im Konzept der Wahlberichterstattung werde die FDP jedoch in anderen Formaten mit ihren Positionen und Kandidaten berücksichtigt.
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.*
(Quelle ? lto.de)
Die selbsternannte (ehemalige) Grundrechtspartei steht damit weiterhin am Abgrund Ihrer Existenz.
Zumindest im Osten Deutschlands geht die Wählerschaft davon aus, dass es einer rein zur Mehrheitsbeschaffung verkommenen Partei nicht weiter bedarf.
Dabei waren es Genscher, Baum und später auch Westerwelle, die den Freiheitsgedanken in die neuen Bundesländer getragen haben. Mit dem Nachfolgepersonal verbinden die Menschen im Osten der Republik offenbar nicht diesen Freiheitsgedanken.
Wohl zu recht…
Legal Tribune Online
Gericht
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