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Haben Sie schon von den Flankenschutz-Fahndern gehört?
Immer häufiger setzen Finanzämter sogenannte Flankenschutz-Fahnder ein. Unter diesem neuartigen Begriff kann sich kaum ein Steuerzahler etwas vorstellen, aber es steckt ungeheure Brisanz darin.
Besser beschreiben würde „Überraschungs-Fahnder“ oder „Überrumpelungs-Fahnder“, die Tätigkeit dieser Kontrolleure. Es handelt sich dabei um Mitarbeiter der Steuerfahndung, die ohne irgendeinen Anfangsverdacht ermitteln. Es liegt demnach auch kein richterlicher Beschluss vor, der ihr Tun legitimieren würde. Ohne Vorankündigung erscheinen sie plötzlich bei Selbstständigen, Freiberuflern und sogar Privatpersonen, im Unternehmen, am Arbeitsplatz oder in der Wohnung. Selbst bei Veranstaltungen und Verkehrskontrollen sind sie schon aufgetaucht.
Hierbei wird ganz bewusst der Überraschungsmoment ausgenutzt, um verblüffte Steuerzahler zu überrumpeln und deren juristische Unwissenheit auszunutzen.
Als rechtliche Grundlage wird dafür §218 AO, zur Aufdeckung unbekannter Steuerfälle, herangezogen. Jedoch ist diese Vorgehensweise höchst fragwürdig, wie selbst der Präsident des Bundesfinanzhofes mahnt.
Diese Spezial-Fahnder überschreiten ihre Befugnisse oftmals gravierend:
• So klären Sie die Überraschten nicht über Ihre Rechte und Pflichten auf.
• Sie versuchen, sich Zutritt zu Räumlichkeiten ohne richterlichen Beschluss zu verschaffen.
• Sie verwenden Methoden der Rasterfahndung.
• Der Informations- und Datenaustausch ist rechtlich bedenklich.
• Bürger werden pauschal verdächtigt.
Regelmäßig kommt es auch vor, dass Mitarbeiter der Finanzämter Pfändungen androhen, oder Konten direkt einfrieren. Da liegt dann schnell der ganze Betrieb still und das hat schon so manchen Selbstständigen und Unternehmer dazu gebracht nachzugeben.
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Zwar gibt es Flankenschutz-Fahnder schon seit etwa zehn Jahren, aber selbst Steuerberatern ist das weitgehend nicht bekannt. Das dürfte sich künftig ändern, weil immer häufiger Steuerzahler mit entsprechenden Vorkommnissen konfrontiert werden. Aktuell werden Flankenschutz-Fahnder bundesweit und immer öfter eingesetzt, wobei jedes Bundesland seine eigene Vorgehensweise hat.
Übrigens befassen sich Flankenschutz-Fahnder auch mit kleineren Delikten und Ordnungswidrigkeiten, um die Plausibilität zu überprüfen. Auch das Internet wird von Spezialabteilungen auf Auffälligkeiten untersucht (z.B. ebay, Facebook usw.). Die Beamten sind mit modernsten Software-Tools ausgerüstet.
Wir berichten hier über die Spionage-Software der Finanzämter
Wie verhält man sich richtig gegenüber einem Überrumpelungs-Fahnder?
Grundsätzlich gilt folgendes: Ein Steuerzahler hat im Veranlagungsverfahren eine Mitwirkungspflicht. In einem Strafverfahren hat er aber keine Mitwirkungspflicht – sondern ein Schweigerecht.
In Ihre Privatwohnung müssen Sie Flankenschutz-Fahnder nur lassen, wenn sie einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss haben.
Geschäftsräume dürfen Flankenschutz-Fahnder dagegen zu den üblichen Geschäftszeiten betreten.
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