Offizieller Kanal von Boris Reitschuster
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Nochmals: Zum strafrechtlichen GünstigkeitsprinzipMich haben einige Nachrichten erreicht, in denen die Anwendung des § 1 Abs 2 VStG bei Außerkrafttreten des COVID-19-MG bezweifelt wurde ("... Ich verstehe nicht, wie ein Anwalt so einen offensichtlichen Unsinn verbreiten kann.").
Die ständige Rechtsprechung zu den Grenzen des § 1 Abs 2 VStG (zB VwGH vom 22.07.2019, Ra 2019/02/0107: "... Im Revisionsfall sind sowohl die Strafdrohung als auch die Strafart unverändert geblieben [§ 24 Wiener Wettengesetz]. Das Tatbild im Tatzeitpunkt und das Tatbild im Entscheidungszeitpunkt unterscheiden sich vom Unwerturteil her in keiner Weise.") hindert tatsächlich die Anwendung des Günstigkeitsprinzips für laufende Änderungen von COVID-19-Verordnungen (COVID-19-LV, COVID-19-MV, COVID-19-SchuMaV, COVID-19-NotMV ua), solange das COVID-19-Maßnahmengesetz mit den darin enthaltenen Blankettstrafnormen weiterhin gilt.
Demgegenüber ist das geplante Außerkrafttreten des COVID-19-Maßnahmengesetzes durch Zeitablauf tatsächlich ein Anwendungsfall des § 1 Abs 2 VStG. Ich stütze meine Rechtsansicht auf die Kommentarliteratur, die sich eingehend mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung auseinandergesetzt hat (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni [Hrsg], VStG² § 1 Rz 14: "Ob die Strafnorm durch Gesetzgebungsakt aufgehoben wird oder durch Zeitablauf außer Kraft tritt ['Zeitgesetz'] ist einerlei" [mwN zur Rsp des VwGH]).
Es ist natürlich nicht auszuschließen, dass einzelne Behörden oder Verwaltungsrichter diese Konsequenz nicht ziehen und andere Entscheidungen treffen wollen. Dass in der gelebten Praxis oftmals rein ergebnisorientierte (um nicht zu sagen: willkürliche) Entscheidungen getroffen werden, um Bestrafungen zu rechtfertigen, ist mir bekannt. Ebenso ist nicht auszuschließen, dass die Regierungsmehrheit im Parlament kurzfristig vor Ablauf des COVID-19-MG beschließt, die darin enthaltenen Strafnormen in das Dauerrecht (zB in das Epidemiegesetz) zu übernehmen, woraus sich auch objektiv wieder eine andere rechtliche Beurteilung zu § 1 Abs 2 VStG ergeben kann. Ich kommentiere hier aber den aktuellen und objektiven Stand der Rechtslage ohne absehbare Eingriffe des Gesetzgebers.
- RA Dr. Michael Schilchegger
(t.me/schilchegger)
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insbesondere gegen die Impfpflicht - überarbeitete Fassung13.04.2022 um 13:53 Uhr
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COVID-19-Impfpflicht: Der Unterschied zwischen Inkrafttreten und Geltung Das Gesetz ist seit heute Mitternacht in Kraft. Die Pflicht, über einen "gültigen Impfstatus" zu verfügen, gilt aber erst ab 15.03.2022 (§ 4 Abs. 1 COVID-19-IG). Bis dahin können Sie das Gesetz nicht verletzen, selbst dann nicht, wenn Sie das wollen.
Einige Massenmedien nehmen es mit der Wahrheit nicht so genau und schreiben, dass die Impfung nun verpflichtend wäre, aber Kontrollen erst ab 15.03.2022 vorgesehen sind. Das ist Unsinn.
Der Volksmund neigt zur Vorsicht: Zwei Juristen, drei Meinungen. In diesem Punkt ist die Rechtslage aber eindeutig. Sie haben mein Wort als Rechtsanwalt, dass Sie vor dem 15.03.2022 wegen einer Verletzung des COVID-19-IG nicht rechtmäßig bestraft werden können.
(Falls Sie dennoch eine Strafverfügung oder eine Aufforderung zur Rechtfertigung vor dem 15.03.2022 erhalten: Senden Sie mir das samt Ihrer Kontaktdaten an [email protected], ich komme dann auf Sie zu).
- RA Dr. Michael Schilchegger
Schilchegger zu den Corona-Strafen: „Wer nicht aktiv wird muss zahlen“ ??
Man sollte sich nicht der vorschnellen Hoffnungen hingeben, dass der illegale Impfzwang auch dauerhaft nicht exekutiert wird. Vielmehr sollte jeder, der nicht an dem Gen-Experiment der Globalisten teilnehmen möchte, auf juristischer Ebene aktiv werden. Bernhard Riegler hat in der Sondersendung „Fragen und Antworten“ mit dem Linzer Rechtsanwalt Dr. Michael Schilchegger darüber gesprochen, was man tun kann und zahlreiche Zuseher-Fragen beantwortet.
▶️ Den ganzen Beitrag AUF1.TV ansehen: https://auf1.tv/nachrichten-auf1/fragen-und-antworten-sondersendung-zur-impfpflicht-mit-ra-michael-schilchegger/
Allergien nicht im #Impfpflichtgesetz?
06.02.2022 um 21 : 03 Uhr
§ 3. (1) Die Impfpflicht besteht nicht für:
1. Schwangere,
2. Personen,
a) die nicht ohne konkrete und ernstliche Gefahr für Leben oder Gesundheit mit einem Impfstoff gemäß § 2 Z 3 geimpft werden können,
b) bei denen aus medizinischen Gründen eine Immunantwort auf eine Impfung gegen COVID-19 nicht zu erwarten ist,
c) die nach mehrmaliger Impfung gegen COVID-19 keine Immunantwort auf die Impfung ausgebildet haben, und
3. Personen, die eine bestätigte Infektion mit SARS-CoV-2 überstanden haben, für die Dauer von 180 Tagen ab dem Tag der Probenahme.Bitte nicht in Panik fallen. Erst mal in aller Ruhe das Gesetz durchlesen: https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2022_I_4/BGBLA_2022_I_4.html
Es ist kein "Impfpflichtgesetz". Der Titel ist irreführend. Es ist ein "Gesetz zur verpflichtenden Befassung mit der Frage, ob der Einzelne impffähig ist".
#impfpflicht #impffähigkeit #papierkrieg
Liebe Grüße,
Alexander Ehrlich
@ehrlichalexander
?? AMS Mitwirkungspflicht
06.02.2022 um 20 : 15 Uhr
Im gestrigen Sprachchat zu "Sand ins Getriebe", Folge 1 (siehe hier: https://t.me/ehrlichalexander/584) sind wir mit der Frage konfrontiert worden, wie sich Arbeitslose bzw. Arbeitssuchende gegenüber dem AMS verhalten können, um ihre Rechte bestmöglich wahrzunehmen. Während wir an einer Sondersendung zu diesem Thema arbeiten (dauert noch ca. eine Woche, umfassend zu recherchieren), schon mal vorab:
Die Behörde bestimmt den Ablauf des Ermittlungsverfahrens, muss nach den Prinzipien der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis vorgehen, darf aber deshalb nicht das Parteiengehör schmälern oder die Feststellung erforderlicher Beweise ablehnen.
Was bedeutet das?
➡️ Wer dem AMS sagt "ich lasse mich trotz Impfpflichtgesetz nicht impfen, weil ich es nicht will", hat einen Trumpf aus der Hand gegeben
➡️ Wer hingegen sagt "ich bin gerade dabei, meine Impffähigkeit abklären zu lassen", eröffnet eine Lawine von Möglichkeiten der Feststellung erforderlicher Beweise - die vielfach sehr schwer zu erbringen sein werden
Wir sind immer noch sehr gespannt, wie die Allergologen z.B. vorhaben, das Nichtvorliegen einer Allergie gegen Inhaltsstoffe der Spritzen letztgültig festzustellen.
#sandinsgetriebe #papierkrieg #impfpflichtgesetz #impffähigkeit #impfunfähigkeit
Liebe Grüße,
Alexander Ehrlich
@ehrlichalexander
Telegram
❤️🤝🕊 Alexander Ehrlich 🇦🇹🇩🇪🇮🇹🇪🇺🇺🇦🇷🇺
***🇦🇹*** Sprachchat zu "Sand ins Getriebe" vom 05.02.2022 ab 21 : 00 Uhr veröffentlicht am 05.02.2022 um 23 : 00 Uhr Themen: ***👉*** Kurzbericht über die erste Folge des Sendeformats "Sand ins Getriebe" (siehe hier: https://t.me/ehrlichalexander/582) ***👉*** Erklärung des…
? Bei einer Demonstration muss niemand seinen Impfstatus bekannt geben!
Praktischer Tipp von Rechtsanwalt Dr. Michael Brunner (MFG) für alle Demonstranten bei künftigen Demos. Erst ab 15. März darf die Polizei die Impfpflicht kontrollieren und im Zuge einer Versammlung muss ein Bürger überhaupt keine Auskunft über seinen Impfstatus erteilen. Die ganze Sendung sehen Sie hier:
https://auf1.tv/stefan-magnet-auf1/anwaelte-einig-impfpflicht-wird-fallen-und-mit-ihr-die-gesamte-regierung
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