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📓 Telepolis entfernt 25 Jahre Geschichte – Der Anfang vom Ende einer einst kritischen Stimme!
Das renommierte Online-Magazin Telepolis, eines der ältesten digitalen Magazine Deutschlands, hat in einer überraschenden Entscheidung gestern alle Artikel entfernt, die vor 2021 veröffentlicht wurden. Mehr als 50.000 Beiträge, die teils einen wichtigen Teil der Geschichte des Internets dokumentieren, sind damit der digitalen Erinnerung anheimgefallen. Der Chefredakteur des Magazins bezeichnet diese Entscheidung als „Qualitätsoffensive“ – eine Maßnahme, die auf die systematische Überarbeitung und Neubewertung des älteren Bestands abzielt. Doch diese Begründung stößt auf heftige Kritik.
Für viele Beobachter erinnert dieser Schritt an Szenen aus George Orwells 1984, in dem die Vergangenheit fortwährend „korrigiert“ wird, um den aktuellen politischen Kurs zu stützen. Ein Vergleich, den auch Telepolis-Gründer Florian Rötzer nicht scheut. In einer scharfen Reaktion auf die Löschaktion spricht er von einer „stalinistischen Cancel Culture“, die mit der Löschung von beinahe einem Vierteljahrhundert Internetgeschichte versucht, sich unkritisch dem Mainstream anzupassen. Rötzer wirft dem Magazin vor, die Vergangenheit zu verfälschen oder gar zu „korrigieren“, um sich den aktuellen politischen und medialen Strömungen zu unterwerfen.
Diese Einschätzung teilen zahlreiche ehemalige Autoren und Kritiker. Sie sprechen vom „Untergang eines Magazins“ und werfen der Redaktion mangelndes Rückgrat vor. Einige sprechen von einem „Anfang vom Ende“, der mit dieser Entscheidung eingeläutet wurde. Der Widerstand gegen diese Entscheidung wächst, da sie nicht nur den Verlust wertvoller historischer Dokumente bedeutet, sondern auch einen tiefen Riss im Selbstverständnis einer einst unabhängigen und kritisch denkenden Publikation aufzeigt.
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Verwaltungsgericht Osnabrück legt Bundesverfassungsgericht Entscheidung über einrichtungs- und unternehmensbezogene Nachweispflicht vorPRESSEINFORMATION NR. 19-2024
OSNABRÜCK. Auf die mündliche Verhandlung von heute hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück das Klageverfahren einer Pflegehelferin gegen ein vom Landkreis Osnabrück 2022 mangels Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises ausgesprochenes Betretungs- und Tätigkeitsverbot ausgesetzt (vgl. Presseinformation Nr. 18/2024 vom 26.8.2024).
Die Kammer wird das Verfahren nunmehr dem Bundesverfassungsgericht vorlegen und ihm die Frage stellen, ob § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG, in der Fassung vom 18. März 2022) mit Art. 2 Abs. 2 S. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar gewesen ist.
Die Kammer geht davon aus, dass eine verfassungskonforme Auslegung der Norm nicht möglich sei. So verletze die Norm das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit sowie die Berufsfreiheit. Zwar habe das Bundesverfassungsgericht bereits mit Beschluss vom 27. April 2022 (1 BvR 2649/21) die Verfassungsmäßigkeit der streitgegenständlichen Norm festgestellt. Aufgrund der nunmehr vorliegenden Protokolle des COVID-19-Krisenstabs des Robert-Koch-Instituts (RKI) sowie der in diesem Zusammenhang heute durchgeführten Zeugenvernehmung von Prof. Dr. Schaade, Präsident des RKI, sei die Unabhängigkeit der behördlichen Entscheidungsfindung in Frage zu stellen. Das RKI habe das Bundesministerium für Gesundheit auch von sich aus über neue Erkenntnisse aus Wissenschaft und Forschung informieren müssen. Nach der Gesetzesbegründung sei der Schutz vulnerabler Personen vor einer Ansteckung durch ungeimpftes Personal ein tragendes Motiv für die Einführung der einrichtungs- und unternehmensbezogenen Impfpflicht gewesen. Diese auf den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts beruhende Einschätzung werde durch die nun veröffentlichten Protokolle des Instituts erschüttert. Der Gesetzgeber sei seiner Normbeobachtungspflicht nicht gerecht geworden. Da § 20a IfSG im Laufe des Jahres 2022 in die Verfassungswidrigkeit hineingewachsen sei, sei eine - erneute - Vorlage an das Bundesverfassungsgericht erforderlich. Dem Verwaltungsgericht komme selbst keine Normverwerfungskompetenz zu.
Der Beschluss (3 A 224/22) ist unanfechtbar.
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