Friedemann Däblitz

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1 month, 2 weeks ago

STRAF- UND UNTERSUCHUNGSHAFT – EINIGE GRUNDSÄTZLICHE BEMERKUNGEN

Liebe Community,

Einige kritische Rückmeldungen meiner Leser (teils in den Kommentarspalten meiner Facebook-Beiträge, teils mündlich) veranlassen mich zu einer Reaktion.

Eingewendet wurde, es sei nun einmal kein Zuckerschlecken, im Gefängnis zu sitzen. Da könne man keinen Wellness-Urlaub erwarten. Ich habe mir im Zusammenhang mit meinen diesbezüglichen Beiträgen sogar die Bezeichnung „Krawalljurist“ anhören müssen.

Ich möchte diese Gelegenheit nutzen, nachdrücklich um ein verstärktes Problembewusstsein für die Notwendigkeit und die Funktionsbedingungen eines rechtsstaatlichen Straf- und U-Haftvollzuges zu werben.

  1. Niemand redet davon, dass ein Gefängnisaufenthalt die Qualität eines Wellness-Urlaubes erlangen muss. Wohl aber sind die Grundbedingungen einer menschenwürdigen Existenz zu sichern. Denn die Würde des Menschen ist unantastbar. Auch die Würde rechtskräftig verurteilter Straftäter. Und erst recht die Würde eines Menschen, der in U-Haft sitzt und für den die Unschuldsvermutung gilt.

  2. Damit die Grundbedingungen eines menschenwürdigen Haftvollzuges sichergestellt sind, gibt es Gesetze, in denen die Anforderungen an die Haftbedingungen geregelt werden. Dann muss ich darauf bestehen dürfen, dass diese eingehalten werden. Das ist gerade bei meiner Mandantin Johanna nicht immer der Fall. Nur zwei Beispiele: Der Hofgang dauert – entgegen § 16 Abs. 3 Hessisches Untersuchungshaftvollzugsgesetz (HUVollzG) – beileibe nicht immer 60 Minuten, sondern ist oft kürzer. Die Dreiviertelstunde Sport, die die JVA Frankfurt III Johanna wöchentlich zugesteht, sind gemessen am Maßstab des § 23 HUVollzG eindeutig zu wenig. Und wenn Johanna sich bei Kälte trotz Fieber nackt ausziehen muss, ist eindeutig die Gesundheitsfürsorgepflicht nach § 16 Abs. 1 Satz 1 HUVollzG verletzt.

Der Europarat hat eine vielbeachtete Empfehlung herausgegeben: die Europäischen Strafvollstreckungsgrundsätze (besser bekannt als European Prison Rules). Diese beschreiben sehr anschaulich, welche Gewährleistungen Menschen auch in Haft beanspruchen können. Jene Grundsätze teilweise auch von Gerichten als Maßstab für die Bewertung vollzugsrechtlicher Sachverhalte herangezogen. Die simple Leitidee lautet: Wenn der Staat Menschen, egal aus welchem Grund, in seiner Gewalt hält, muss er für sie sorgen. Punkt.

  1. Folter in der modernen Definition beginnt nicht erst bei der Streckbank aus dem Mittelalter. Folter – und zwar psychische Folter – liegt vielmehr bereits dann vor, wenn man den Gefangenen das Gefühl gibt, hilflos der Willkür der JVA-Bediensteten ausgesetzt zu sein. Und genau das passiert mit Johanna. Und zwar fortlaufend. Die fatale Konsequenz: Wenn sie Schritte auf dem Gang hört, wenn sie, in der Zelle sitzend, den Schlüsselbund eines auf dem Gang vorbeilaufenden JVA-Bediensteten klappern hört, zuckt sie zusammen, weil ihr dadurch das Trauma ihrer Hausdurchsuchungen und ihrer Verhaftung wieder vor Augen geführt wird. Gleiches passiert, wenn Mitgefangene nachts auf ihren Zellen lärmen. Johanna hat mir heute erzählt, dass diese Flashback-Erfahrungen sich aktuell verschlimmern.

Diese Retraumatisierung ist in meinen Augen Folge dieses Gefühls des Ausgeliefert-Seins. Ich habe Johanna am 19.2.2025 in der JVA Frankfurt III besucht. Die Türen zum Besprechungsraum wurden von einer sehr netten Dame geöffnet, die auch sonst immer sehr freundlich zu Johanna ist. Wenn alle Bediensteten der JVA Frankfurt III in gleicher Weise respektvoll mit Johanna umgehen würden, wäre es zwar immer noch schlimm genug, dass Johanna nicht in Freiheit ist. Aber ich sähe dann keinen Anlass, mich medial so lautstark zu Wort zu melden. Und dann gäbe es nach meinem Eindruck auch die Flashback-Erfahrungen nicht.

Herzliche Grüße
Ihr und Euer
Martin Schwab

1 month, 2 weeks ago

UPDATE VON JOHANNA – JETZT DARF SIE VOR DEN VERHANDLUNGSTERMINEN NOCH NICHT EINMAL MEHR DUSCHEN

Liebe Community,

Seit meinem letzten Update habe ich über die Haftbedingungen von Johanna, meiner Mandantin im Frankfurter Prinz-Reuß-Prozess, folgende Neuigkeiten zu berichten:

5.2.2025: Es war Verhandlungstag. Johanna litt schon den ganzen Tag unter Übelkeit. Im Gerichtssaal wurde sie von den (sehr freundlichen!) Justizbeamten, die dort Aufsicht führen, mit Salz-Crackern versorgt, weil sie das aus der JVA mitgebrachte Essen nicht verzehren konnte. Abends, als sie zurück in der JVA war, bat sie um Zwieback. Das wurde ihr verweigert! Die JVA-Bediensteten teilten ihr lakonisch mit, Johanna könne sich Zwieback über den Einkauf beschaffen. Bis der Zwieback dann eingetroffen wäre, wären zwei Wochen vergangen. Johanna litt aber gerade in diesem Augenblick unter Übelkeit! Sie wurde ohne Zwieback in die Zelle eingeschlossen. Den JVA-Bediensteten war es egal, ob sich Johanna in der Zelle würde übergeben müssen (was zum Glück ausblieb).

Zur zeitlichen Einordnung: Das war derselbe Tag, als Johanna sich nach ihrer Rückkehr in die JVA bei offener Außentür und kalten Außentemperaturen trotz Fieber nackt ausziehen musste. Ich habe davon allerdings erst erfahren, nachdem ich mein letztes Update gepostet habe.

2.3.2025: Per Aushang auf dem Zellengang wurde eine Art Kreativ-Workshop angeboten. Johanna interessierte sich dafür. Ihr wurde mitgeteilt, sie könne nicht teilnehmen, das sei nur für Interessentinnen mit einem Alter unter 30 Jahren. Das wirkte schon merkwürdig. Dann aber erfuhr Johanna (selbst 54 Jahre alt), dass eine 58 Jahre alte Mitgefangene an dem Workshop teilnehmen darf. Eine Begründung, warum Johanna von der Teilnahme ausgeschlossen wurde, wurde ihr nicht gegeben. Es wurde nur beteuert, ihr Ausschluss habe weder etwas mit ihrer Person noch etwas mit ihrem Fall zu tun.

7.3.2025: Johanna wurde im Laufe der Woche, also vor wenigen Tagen, mitgeteilt, dass es jetzt eine Anordnung der Hausleitung gebe, dass sie morgens vor den Verhandlungstagen nicht mehr duschen darf. Das müsse sie, so hieß es, nachmittags/abends nach ihrer Rückkehr aus dem Gerichtssaal nachholen. Nachmittags und abends duschen aber all jene Mitgefangenen, die tagsüber in der JVA einer Arbeit nachgehen. Und es gibt nur 2 Duschen für 27 Insassinnen. Der Andrang ist abends also deutlich größer als morgens. Und Johanna fühlt sich, was sie gegenüber der JVA auch kommunizierte, unwohl, wenn sie in ungepflegtem Zustand in die Verhandlung muss. Eine Begründung für diese Maßnahme. wurde Johanna weder mitgeteilt, noch ist eine solche Begründung überhaupt vorstellbar. Es handelt sich erneut um pure Schikane.

7.3.2025: Mehrere Insassinnen stritten sich laut auf dem Gang. Johanna befand sich zu diesem Zeitpunkt gerade in der Zelle einer Mitgefangenen und unterhielt sich mit ihr. Beide waren also an dem Streit nicht beteiligt. Da die streitenden Mitgefangenen auf Anordnung der JVA-Bediensteten ihren Disput nicht beendeten, wurde für den gesamten Gang Einschluss angeordnet. Johanna wurde also von einer Kollektivstrafe getroffen, an deren Anlass sie in keiner Weise beteiligt war. Johanna selbst hat noch nie mit einer Mitgefangenen Streit gehabt.

Johanna lässt ausrichten, dass alle liebevollen Briefe, die sie von ihren Freunden und Unterstützern bekommt, Nahrung für ihre Seele sind. Traurig ist allerdings, dass ausgerechnet die Briefe von Johannas Verlobtem nicht zu ihr durchdringen. Ich habe dafür keine andere Erklärung als die, dass die JVA ihr diese Briefe gezielt vorenthält.

Herzliche Grüße
Ihr und Euer
Martin Schwab

1 month, 3 weeks ago
***👆*** Im Beispielsfall kommt das hier …

👆 Im Beispielsfall kommt das hier https://t.me/RA_Friede/7378 noch dazu. 🧐😼 @RA_Friede

8 months, 3 weeks ago

Schlimm genug, dass man das ständig wiederholen muss:
Jeder hat das Recht, seine Meinung frei zu äußern, und jeden zu hinterfragen, zu kritisieren. Wir haben Gesetze dafür, was rechtlich zulässig ist und was nicht.

Es erhöht die eigene Glaubwürdigkeit nicht, wenn man andere in einer vermeintlich offenen Debatte blockiert und den Diskurs auf einer Sachebene verweigert. Wer austeilt, muss auch einstecken können, was viele nicht können. Wer in der Öffentlichkeit steht, muss nicht mit Samthandschuhen angefasst werden.

Ich für meinen Teil hinterfrage alles und jeden, inklusive mir selbst und meiner Handlungen und Aussagen. Die Diskursverweigerung aufgrund von emotionalisierten Scheinargumenten wie „wer alles mit wem zusammenarbeiten muss und wen man nicht kritisieren darf“ oder „dass wir uns nicht spalten lassen dürfen“ etc. führt zu gar nichts. 

Ich selbst wurde noch nie von Irgendjemandem auf Unterlassung verklagt, geschweige denn erfolgreich. Was längst nicht jeder in der aktuellen Debatte von sich behaupten kann. Der Maßstab ist das Recht, nicht die vermeintliche, hoch emotionalisierte Moral. Unsere Bubble ist diesbezüglich kaum besser als der Mainstream. 

Markus Haintz

9 months ago

Waren die Coronamaßnahmen #VerbrechengegendieMenschlichkeit? (2/2 -> 1) (X?)

Als zusätzlich erforderliche „Einzeltat“ iSv Art. 7 IStGH- Statut in Betracht zu ziehen ist m.E. hier die Verfolgung einer identifizierbaren Gruppe aus politischen Gründen im Zusammenhang mit einer der anderen in Art. 7 Abs. 1 IStGH-Statut genannten Handlungen (Art. 7 Abs. 1 h).

Die Verfolgung einer identifizierbaren Gruppe läge in einem völkerrechtswidrigen vorsätzlichen und schwer wiegenden Entzug von Grundrechten wegen der Identität einer Gruppe oder Gemeinschaft.

Dies kann etwa bei Entziehung oder wesentlicher Einschränkung grundlegender Menschenrechte angenommen werden (z.B. Art. 3 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte - das Recht eines Jeden auf Freiheit und Sicherheit der Person). (vgl. MüKoStGB/Werle/Jeßberger, 4. Aufl. 2022, VStGB § 7 Rn. 109)

Eine Verfolgung der „Ungeimpften“ könnte hier m.E. im Ausschluss von der Teilnahme am sozialen Leben zu erblicken sein.

Nach Römischem Statut konstituiert die vorsätzliche politische Verfolgung im Rahmen eines Angriffs auf die Zivilbevölkerung für sich genommen jedoch noch kein Verbrechen gegen die Menschlichkeit.

Hinzukommen müsste eine weitere in Art. 7 Abs. 1 IStGH-Statut genannte Handlung, wie etwa Folter, Freiheitsentzug oder andere unmenschliche Handlungen ähnlicher Art.

Erforderlich ist jeweils eine besondere Schwere.

Nimmt man das erforderliche Gewicht an, könnten diese Einzeltaten ggf. mittäterschaftlich (zB in der Ministerpräsidentenkonferenz) verwirklicht worden sein.

Ich lege mich hier nicht fest. In Betracht zu ziehen ist dies meines Erachtens allerdings schon.

Denn Folter kann beispielsweise (schon) durch das Verursachen großer seelischer Schmerzen oder Leiden verwirklicht werden. (vgl. MüKoStGB/Werle/Jeßberger, 4. Aufl. 2022, VStGB § 7 Rn. 75) Große seelische Schmerzen oder Leiden gab es m.E. durch die Maßnahmen - beispielsweise durch die Isolation - durchaus.

Eine Freiheitsentziehung kann auch schon bei einem längeren Hausarrest erfüllt sein. (Vgl. MüKoStGB/Werle/Jeßberger, 4. Aufl. 2022, VStGB § 7 Rn. 104) Einen solchen könnte man in tagelanger Quarantänepflicht erblicken.

Andere unmenschliche Handlungen ähnlicher Art können dann gegeben sein, wenn die geistige Gesundheit von Menschen durch schwere seelische Schädigungen beeinträchtigt wird. Dies muss nicht irreversibel sein. (Vgl. MüKoStGB/Werle/Jeßberger, 4. Aufl. 2022, VStGB § 7 Rn. 101, 102)

Ob für die Zurechnung von Todesfällen als „vorsätzliche Tötung“ im Sinne des Art. 7 Abs. 1 a IStGH-Statut hingegen die (unbekannte, gering angenommene aber durch die Maßnahmen und ggf. auch Impfungen beeinflusste) Erhöhung der statistischen Wahrscheinlichkeit genügen kann, wage ich zu bezweifeln.

Sowohl die Gesamttat eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen eine Zivilbevölkerung als auch das Verwirklichen der erforderlichen Einzeltaten in Kenntnis dieses Angriffs durch bestimmte verantwortliche und mitwirkende Personen könnte m.E. aber durchaus anzunehmen sein.
Die Bejahung einer Strafbarkeit bedürfte indes einer intensiven tatsächlichen und rechtlichen Untersuchung. Die Unschuldsvermutung gilt auch nach Art. 66 IStGH-Statut bis zum Schuldnachweis in Übereinstimmung mit dem anwendbaren Recht vor dem Gerichtshof.

Praktisch relevant dürften die hiesigen Überlegungen ohnehin auf absehbare Zeit nicht werden. Nach Art. 29 IStGH-Statut verjähren Verbrechen gegen die Menschlichkeit jedoch nicht. @RA_Friede

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Friedemann Däblitz

Waren die Coronamaßnahmen #VerbrechengegendieMenschlichkeit? (1/2 -> 2) (X***🔗***) Die Frage nach der #Strafbarkeit der Beteiligten an den staatlichen Coronamaßnahmen wegen #Verbrechen gegen die #Menschlichkeit zu stellen erscheint zunächst sehr ungewöhnlich.…

9 months ago

Waren die Coronamaßnahmen #VerbrechengegendieMenschlichkeit? (1/2 -> 2) (X?)

Die Frage nach der #Strafbarkeit der Beteiligten an den staatlichen Coronamaßnahmen wegen #Verbrechen gegen die #Menschlichkeit zu stellen erscheint zunächst sehr ungewöhnlich. Denn nicht die übliche Frage nach der Strafbarkeit wegen Verletzung eines Gesetzes wird aufgeworfen, sondern umgekehrt wegen des Erlasses eines solchen (bzw. einer Verordnung) oder der Umsetzung der darin getroffenen Regelungen.

Unter dem Gesichtspunkt der Verbrechen gegen die Menschlichkeit kann theoretisch sogar legislatives Unrecht strafrechtlich relevant sein, welches von den nationalen Gerichten geprüft und für verfassungskonform befunden wurde. Dies scheint insbesondere mit Blick auf die missliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts „zu Corona“ eine beachtliche Überlegung.

In Deutschland kann man sich grundsätzlich sowohl gem. § 7 VStGB nach nationalem Recht des Verbrechens gegen die Menschlichkeit schuldig machen, als auch nach internationalem Recht gem. Art. 7 IStGH-Statut (Römisches Statut).

aa) Strafbarkeit nach deutschem Recht (§ 7 VStGB)

Eine Strafbarkeit nach nationalem Recht wegen Erlasses, dem Vollzug oder der Duldung der Coronaverordnungen scheitert m.E. jedoch bereits am Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung.

Denn die Coronamaßnahmen in Deutschland wurden nach den Wertungen des Bundesverfassungsgerichts im Wesentlichen bereits für verfassungskonform erklärt. Eine strafrechtliche Ahndung verfassungskonformer Maßnahmen als Verbrechen gegen die Menschlichkeit ist deshalb hierzulande nicht denkbar.

bb) Strafbarkeit nach internationalem Recht (Art. 7 IStGH)

Anders könnte die Bewertung aber nach dem Straftatbestand des Art. 7 IStGH ausfallen. Denn der Internationale Strafgerichtshof ist an den Grundsatz der „Einheit der deutschen Rechtsordnung“ naturgemäß nicht gebunden.

Das Vorliegen von #VerbrechengegendieMenschlichkeit würde insofern zunächst den Nachweis einer sog. „Gesamttat“ bedingen. Also den Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen eine Zivilbevölkerung.

Taugliches sog. „Tatobjekt“ wäre eine größere Gruppe von Menschen, die über gemeinsame Unterscheidungsmerkmale verfügen, und die auf Grund dieser Unterscheidungsmerkmale „angegriffen“ werden (Zivilbevölkerung).

Als unterscheidbare Gruppe kommen m.E. die „Ungeimpften“ (bzw. „nicht vollständig Geimpften“ nach jeweils geltender Definition) in Betracht. Selbst Maßnahmen, denen unterschiedslos Geimpfte und Ungeimpfte unterworfen wurden, könnten m.E. als „Angriff“ gegen „Ungeimpfte“ zu werten sein, wenn sich herausstellt, dass diese Maßnahmen in ihrer Gesamtheit bloß darauf abzielten, die Bevölkerung durch negative „Anreize“ zur Impfung zu bringen.

Die #RKIFiles und #RKILeaks belegen jedenfalls, dass die Coronamaßnahmen keine fachliche, sondern eine politische Grundlage hatten. Sie wurden m.E. willkürlich flächendeckend über einen langen Zeitraum verordnet und könnten insofern als „Angriff“ auf eine Zivilbevölkerung gesehen werden.

Ein „Angriff“ kann dabei jede Misshandlung der Zivilbevölkerung sein. Auch die massive oder systematische Ausübung von Druck auf eine Bevölkerung, um diese zu einem bestimmten Verhalten zu zwingen, kann einen solchen Angriff konstituieren (vgl. MüKoStGB/Werle/Jeßberger, 4. Aufl. 2022, VStGB § 7 Rn. 23)

Dieser Angriff müsste „ausgedehnt“ oder „systematisch“ sein, was bei den flächendeckenden Coronamaßnahmen über einen langen Zeitraum m.E. beides der Fall ist.

Zusätzlich zu dieser „Gesamttat“ müsste der jeweils Tatverdächtige allerdings noch eine der in Art. 7 Abs. 1 IStGH-Statut benannten Einzeltaten verwirklicht haben.

Täter eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit können dabei alle Personen sein, die in Ausführung oder zur Unterstützung der Politik des Staates oder der Organisation handeln. (MüKoStGB/Werle/Jeßberger, 4. Aufl. 2022, VStGB § 7 Rn. 42)

Erfasst sind also nicht nur Politiker. Auch andere Protagonisten könnten sich wegen eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit strafbar gemacht haben. @RA_Friede

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Friedemann Däblitz

Waren die Coronamaßnahmen #VerbrechengegendieMenschlichkeit? (2/2 -> 1) (X***🔗***) Als zusätzlich erforderliche „Einzeltat“ iSv Art. 7 IStGH- Statut in Betracht zu ziehen ist m.E. hier die Verfolgung einer identifizierbaren Gruppe aus politischen Gründen im Zusammenhang…

9 months, 1 week ago

RKI Stellungnahme zum heutigen Relase weiterer #RKIFiles:

„Seit dem 23.07.2024 wird u.a. der angeblich „komplette Datensatz aller Sitzungsprotokolle des RKI-Krisenstabs von 2020 bis 2023, ungeschwärzt“ von externer Stelle zum Download angeboten. Das RKI hat die Datensätze weder geprüft noch verifiziert. Soweit in diesen Datensätzen personenbezogene Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter rechtswidrig veröffentlicht und insbesondere Rechte Dritter verletzt werden, missbilligt das RKI dies ausdrücklich.

Das RKI plant weiterhin, die verbleibenden Protokolle bis zum Ende der Krisenstabs-Sitzungen im Juli 2023 so schnell wie möglich zu veröffentlichen.“

➡️ Daher vorsichtig bleiben beim für bare-Münze nehmen. Ein Dementi ist das allerdings auch nicht.

https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/C/COVID-19-Pandemie/Stellungnahme-Protokolle-2024-07-23.html (X?) @RA_Friede

www.rki.de

RKI - COVID-19-Pandemie - Stellungnahme zu von extern veröffentlichten Datensätzen mit RKI-Krisenstabsprotokollen, 2020-2023…

Seit dem 23.07.2024 wird u.a. der angeblich „komplette Datensatz aller Sitzungsprotokolle des RKI-Krisenstabs von 2020 bis 2023, ungeschwärzt“ von externer Stelle zum Download angeboten. Das RKI hat die Datensätze weder geprüft noch verifiziert. Soweit in…

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