Friedemann Däblitz

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5 months ago
„Doch der große Hype ist vorbei. …

„Doch der große Hype ist vorbei. Impfstoffe sind ohne Lockdown und Ausgangssperre weniger gefragt.“

Da hilft nur: „Lockdown jetzt!“

https://www.tagesschau.de/wirtschaft/unternehmen/biotechnologie-branche-nach-corona-100.html

t.me/Rosenbusch

5 months, 1 week ago
Eine mE sehr nützliche Faustregel. [(X***?***)](https://x.com/friedrichboeckh/status/1820341670413545620?s=46&t=ozr3kQGaS4bRxOLe0-nd7Q) …

Eine mE sehr nützliche Faustregel. (X?) @RA_Friede

5 months, 1 week ago

Schlimm genug, dass man das ständig wiederholen muss:
Jeder hat das Recht, seine Meinung frei zu äußern, und jeden zu hinterfragen, zu kritisieren. Wir haben Gesetze dafür, was rechtlich zulässig ist und was nicht.

Es erhöht die eigene Glaubwürdigkeit nicht, wenn man andere in einer vermeintlich offenen Debatte blockiert und den Diskurs auf einer Sachebene verweigert. Wer austeilt, muss auch einstecken können, was viele nicht können. Wer in der Öffentlichkeit steht, muss nicht mit Samthandschuhen angefasst werden.

Ich für meinen Teil hinterfrage alles und jeden, inklusive mir selbst und meiner Handlungen und Aussagen. Die Diskursverweigerung aufgrund von emotionalisierten Scheinargumenten wie „wer alles mit wem zusammenarbeiten muss und wen man nicht kritisieren darf“ oder „dass wir uns nicht spalten lassen dürfen“ etc. führt zu gar nichts. 

Ich selbst wurde noch nie von Irgendjemandem auf Unterlassung verklagt, geschweige denn erfolgreich. Was längst nicht jeder in der aktuellen Debatte von sich behaupten kann. Der Maßstab ist das Recht, nicht die vermeintliche, hoch emotionalisierte Moral. Unsere Bubble ist diesbezüglich kaum besser als der Mainstream. 

Markus Haintz

5 months, 1 week ago

Waren die Coronamaßnahmen #VerbrechengegendieMenschlichkeit? (2/2 -> 1) (X?)

Als zusätzlich erforderliche „Einzeltat“ iSv Art. 7 IStGH- Statut in Betracht zu ziehen ist m.E. hier die Verfolgung einer identifizierbaren Gruppe aus politischen Gründen im Zusammenhang mit einer der anderen in Art. 7 Abs. 1 IStGH-Statut genannten Handlungen (Art. 7 Abs. 1 h).

Die Verfolgung einer identifizierbaren Gruppe läge in einem völkerrechtswidrigen vorsätzlichen und schwer wiegenden Entzug von Grundrechten wegen der Identität einer Gruppe oder Gemeinschaft.

Dies kann etwa bei Entziehung oder wesentlicher Einschränkung grundlegender Menschenrechte angenommen werden (z.B. Art. 3 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte - das Recht eines Jeden auf Freiheit und Sicherheit der Person). (vgl. MüKoStGB/Werle/Jeßberger, 4. Aufl. 2022, VStGB § 7 Rn. 109)

Eine Verfolgung der „Ungeimpften“ könnte hier m.E. im Ausschluss von der Teilnahme am sozialen Leben zu erblicken sein.

Nach Römischem Statut konstituiert die vorsätzliche politische Verfolgung im Rahmen eines Angriffs auf die Zivilbevölkerung für sich genommen jedoch noch kein Verbrechen gegen die Menschlichkeit.

Hinzukommen müsste eine weitere in Art. 7 Abs. 1 IStGH-Statut genannte Handlung, wie etwa Folter, Freiheitsentzug oder andere unmenschliche Handlungen ähnlicher Art.

Erforderlich ist jeweils eine besondere Schwere.

Nimmt man das erforderliche Gewicht an, könnten diese Einzeltaten ggf. mittäterschaftlich (zB in der Ministerpräsidentenkonferenz) verwirklicht worden sein.

Ich lege mich hier nicht fest. In Betracht zu ziehen ist dies meines Erachtens allerdings schon.

Denn Folter kann beispielsweise (schon) durch das Verursachen großer seelischer Schmerzen oder Leiden verwirklicht werden. (vgl. MüKoStGB/Werle/Jeßberger, 4. Aufl. 2022, VStGB § 7 Rn. 75) Große seelische Schmerzen oder Leiden gab es m.E. durch die Maßnahmen - beispielsweise durch die Isolation - durchaus.

Eine Freiheitsentziehung kann auch schon bei einem längeren Hausarrest erfüllt sein. (Vgl. MüKoStGB/Werle/Jeßberger, 4. Aufl. 2022, VStGB § 7 Rn. 104) Einen solchen könnte man in tagelanger Quarantänepflicht erblicken.

Andere unmenschliche Handlungen ähnlicher Art können dann gegeben sein, wenn die geistige Gesundheit von Menschen durch schwere seelische Schädigungen beeinträchtigt wird. Dies muss nicht irreversibel sein. (Vgl. MüKoStGB/Werle/Jeßberger, 4. Aufl. 2022, VStGB § 7 Rn. 101, 102)

Ob für die Zurechnung von Todesfällen als „vorsätzliche Tötung“ im Sinne des Art. 7 Abs. 1 a IStGH-Statut hingegen die (unbekannte, gering angenommene aber durch die Maßnahmen und ggf. auch Impfungen beeinflusste) Erhöhung der statistischen Wahrscheinlichkeit genügen kann, wage ich zu bezweifeln.

Sowohl die Gesamttat eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen eine Zivilbevölkerung als auch das Verwirklichen der erforderlichen Einzeltaten in Kenntnis dieses Angriffs durch bestimmte verantwortliche und mitwirkende Personen könnte m.E. aber durchaus anzunehmen sein.
Die Bejahung einer Strafbarkeit bedürfte indes einer intensiven tatsächlichen und rechtlichen Untersuchung. Die Unschuldsvermutung gilt auch nach Art. 66 IStGH-Statut bis zum Schuldnachweis in Übereinstimmung mit dem anwendbaren Recht vor dem Gerichtshof.

Praktisch relevant dürften die hiesigen Überlegungen ohnehin auf absehbare Zeit nicht werden. Nach Art. 29 IStGH-Statut verjähren Verbrechen gegen die Menschlichkeit jedoch nicht. @RA_Friede

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Friedemann Däblitz

Waren die Coronamaßnahmen #VerbrechengegendieMenschlichkeit? (1/2 -> 2) (X***🔗***) Die Frage nach der #Strafbarkeit der Beteiligten an den staatlichen Coronamaßnahmen wegen #Verbrechen gegen die #Menschlichkeit zu stellen erscheint zunächst sehr ungewöhnlich.…

5 months, 1 week ago

Waren die Coronamaßnahmen #VerbrechengegendieMenschlichkeit? (1/2 -> 2) (X?)

Die Frage nach der #Strafbarkeit der Beteiligten an den staatlichen Coronamaßnahmen wegen #Verbrechen gegen die #Menschlichkeit zu stellen erscheint zunächst sehr ungewöhnlich. Denn nicht die übliche Frage nach der Strafbarkeit wegen Verletzung eines Gesetzes wird aufgeworfen, sondern umgekehrt wegen des Erlasses eines solchen (bzw. einer Verordnung) oder der Umsetzung der darin getroffenen Regelungen.

Unter dem Gesichtspunkt der Verbrechen gegen die Menschlichkeit kann theoretisch sogar legislatives Unrecht strafrechtlich relevant sein, welches von den nationalen Gerichten geprüft und für verfassungskonform befunden wurde. Dies scheint insbesondere mit Blick auf die missliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts „zu Corona“ eine beachtliche Überlegung.

In Deutschland kann man sich grundsätzlich sowohl gem. § 7 VStGB nach nationalem Recht des Verbrechens gegen die Menschlichkeit schuldig machen, als auch nach internationalem Recht gem. Art. 7 IStGH-Statut (Römisches Statut).

aa) Strafbarkeit nach deutschem Recht (§ 7 VStGB)

Eine Strafbarkeit nach nationalem Recht wegen Erlasses, dem Vollzug oder der Duldung der Coronaverordnungen scheitert m.E. jedoch bereits am Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung.

Denn die Coronamaßnahmen in Deutschland wurden nach den Wertungen des Bundesverfassungsgerichts im Wesentlichen bereits für verfassungskonform erklärt. Eine strafrechtliche Ahndung verfassungskonformer Maßnahmen als Verbrechen gegen die Menschlichkeit ist deshalb hierzulande nicht denkbar.

bb) Strafbarkeit nach internationalem Recht (Art. 7 IStGH)

Anders könnte die Bewertung aber nach dem Straftatbestand des Art. 7 IStGH ausfallen. Denn der Internationale Strafgerichtshof ist an den Grundsatz der „Einheit der deutschen Rechtsordnung“ naturgemäß nicht gebunden.

Das Vorliegen von #VerbrechengegendieMenschlichkeit würde insofern zunächst den Nachweis einer sog. „Gesamttat“ bedingen. Also den Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen eine Zivilbevölkerung.

Taugliches sog. „Tatobjekt“ wäre eine größere Gruppe von Menschen, die über gemeinsame Unterscheidungsmerkmale verfügen, und die auf Grund dieser Unterscheidungsmerkmale „angegriffen“ werden (Zivilbevölkerung).

Als unterscheidbare Gruppe kommen m.E. die „Ungeimpften“ (bzw. „nicht vollständig Geimpften“ nach jeweils geltender Definition) in Betracht. Selbst Maßnahmen, denen unterschiedslos Geimpfte und Ungeimpfte unterworfen wurden, könnten m.E. als „Angriff“ gegen „Ungeimpfte“ zu werten sein, wenn sich herausstellt, dass diese Maßnahmen in ihrer Gesamtheit bloß darauf abzielten, die Bevölkerung durch negative „Anreize“ zur Impfung zu bringen.

Die #RKIFiles und #RKILeaks belegen jedenfalls, dass die Coronamaßnahmen keine fachliche, sondern eine politische Grundlage hatten. Sie wurden m.E. willkürlich flächendeckend über einen langen Zeitraum verordnet und könnten insofern als „Angriff“ auf eine Zivilbevölkerung gesehen werden.

Ein „Angriff“ kann dabei jede Misshandlung der Zivilbevölkerung sein. Auch die massive oder systematische Ausübung von Druck auf eine Bevölkerung, um diese zu einem bestimmten Verhalten zu zwingen, kann einen solchen Angriff konstituieren (vgl. MüKoStGB/Werle/Jeßberger, 4. Aufl. 2022, VStGB § 7 Rn. 23)

Dieser Angriff müsste „ausgedehnt“ oder „systematisch“ sein, was bei den flächendeckenden Coronamaßnahmen über einen langen Zeitraum m.E. beides der Fall ist.

Zusätzlich zu dieser „Gesamttat“ müsste der jeweils Tatverdächtige allerdings noch eine der in Art. 7 Abs. 1 IStGH-Statut benannten Einzeltaten verwirklicht haben.

Täter eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit können dabei alle Personen sein, die in Ausführung oder zur Unterstützung der Politik des Staates oder der Organisation handeln. (MüKoStGB/Werle/Jeßberger, 4. Aufl. 2022, VStGB § 7 Rn. 42)

Erfasst sind also nicht nur Politiker. Auch andere Protagonisten könnten sich wegen eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit strafbar gemacht haben. @RA_Friede

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Friedemann Däblitz

Waren die Coronamaßnahmen #VerbrechengegendieMenschlichkeit? (2/2 -> 1) (X***🔗***) Als zusätzlich erforderliche „Einzeltat“ iSv Art. 7 IStGH- Statut in Betracht zu ziehen ist m.E. hier die Verfolgung einer identifizierbaren Gruppe aus politischen Gründen im Zusammenhang…

5 months, 2 weeks ago

Ralf Hanselle: „Wäre Solomon Asch 1951 bei seinem Konformitätsexperiment zu einem anderen Ergebnis als zu dem später publizierten und heute weitläufig bekannten gekommen, die jetzt veröffentlichten RKI-Files würden gewiss für breite Empörung in der Bevölkerung sorgen. Dass sie es aller Voraussicht nach nicht tun werden, belegt Aschs Theorem: Gesellschaftlicher Konsens scheint eben wichtiger zu sein als faktenbasierte Wahrheit. Solange selbst eine partiell falsche Erzählung von einer Mehrheit für wahr erachtet wird, kann ihr die Realität nichts anhaben.

https://www.cicero.de/innenpolitik/rki-files-komplett-veroffentlicht

Weil das so ist, habe ich ein Stück weit Verachtung für sogenannte „moderat kritische Stimmen“ übrig, die das Pandemie-Narrativ unangefochten lassen, obwohl sie es besser wissen.

Also die Behauptung, es hätte eine wirkliche Pandemie gegeben.

Ihnen fehlt es bei aller Aufrichtigkeit am Mut, aus der Masse hervorzustehen, weil es persönliche Nachteile mit sich bringt. Deshalb funktioniert Ash. Deshalb wiederholt sich die Geschichte. (X?) @RA_Friede

Cicero

„Kann eher nicht korrigiert werden“

Gestern hat eine freie Journalistin sämtliche Protokolle des RKI-Krisenstabs während der Corona-Pandemie veröffentlicht – ungeschwärzt. Viele der Inhalte sind skandalös. Dem gängigen Krisennarrativ werden sie vermutlich dennoch nicht zu Leibe rücken. Für…

Ralf Hanselle: „*Wäre Solomon Asch 1951 bei seinem Konformitätsexperiment zu einem anderen Ergebnis als zu dem später publizierten und heute …
5 months, 2 weeks ago

RKI Stellungnahme zum heutigen Relase weiterer #RKIFiles:

„Seit dem 23.07.2024 wird u.a. der angeblich „komplette Datensatz aller Sitzungsprotokolle des RKI-Krisenstabs von 2020 bis 2023, ungeschwärzt“ von externer Stelle zum Download angeboten. Das RKI hat die Datensätze weder geprüft noch verifiziert. Soweit in diesen Datensätzen personenbezogene Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter rechtswidrig veröffentlicht und insbesondere Rechte Dritter verletzt werden, missbilligt das RKI dies ausdrücklich.

Das RKI plant weiterhin, die verbleibenden Protokolle bis zum Ende der Krisenstabs-Sitzungen im Juli 2023 so schnell wie möglich zu veröffentlichen.“

➡️ Daher vorsichtig bleiben beim für bare-Münze nehmen. Ein Dementi ist das allerdings auch nicht.

https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/C/COVID-19-Pandemie/Stellungnahme-Protokolle-2024-07-23.html (X?) @RA_Friede

www.rki.de

RKI - COVID-19-Pandemie - Stellungnahme zu von extern veröffentlichten Datensätzen mit RKI-Krisenstabsprotokollen, 2020-2023…

Seit dem 23.07.2024 wird u.a. der angeblich „komplette Datensatz aller Sitzungsprotokolle des RKI-Krisenstabs von 2020 bis 2023, ungeschwärzt“ von externer Stelle zum Download angeboten. Das RKI hat die Datensätze weder geprüft noch verifiziert. Soweit in…

5 months, 3 weeks ago

Aktuelle Kamera
https://t.me/tomdabassman/5715 @RA_Friede

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TheRealTom (tm)

Man muss sich angesichts solcher fakten- und intelligenzverhöhnender Beiträge durchaus fragen, ob "Compact" oder die "Tagesschau" mehr haarsträubenden Unsinn verbreiten. https://x.com/tomdabassman/status/1814808891097600432?t=UEFjP1iHae9rnXv14jZaPw&s=19

5 months, 3 weeks ago
Das EU-Parlament hat von seiner Macht, …

Das EU-Parlament hat von seiner Macht, Ursula von der Leyen durch Abwahl zur Rechenschaft zu ziehen, keinen Gebrauch gemacht. Sie wurde als einzige Kandidatin wiedergwählt.

Gestern habe ich für diesen Fall einen #Dexit als einzig valide Option bezeichnet.

Allerdings möchte ich keine falschen Hoffnungen simulieren. Das System ist so oder so fucked. (X?) @RA_Friede

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Last updated 1 month, 3 weeks ago

https://youtube.com/@drnehls?si=Zo7g85KsNJvHv0dm
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