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▪️ Surah An-Nisa (4:13)
(تِلْكَ حُدُودُ اللَّهِ ۚ وَمَن يُطِعِ اللَّهَ وَرَسُولَهُ يُدْخِلْهُ جَنَّاتٍ تَجْرِي مِن تَحْتِهَا الْأَنْهَارُ خَالِدِينَ فِيهَا ۚ وَذَٰلِكَ الْفَوْزُ الْعَظِيمُ)
Dies sind die Grenzen Allahs. Wer nun Allah und Seinem Gesandten gehorcht, den wird Er in Gärten eingehen lassen, durcheilt von Bächen, ewig verweilen sie darin; und dies ist der gewaltige Erfolg.
(Tafsir:)
Diese erwähnten Urteile (und Regeln) in Bezug auf die Angelegenheit der Waisen und anderer gehören zu den Gesetzgebungen Allahs, welche Er für Seine Diener festgelegt hat, damit sie danach handeln. Wer nun Allah und Seinem Gesandten durch die Befolgung Seiner Befehle (und Anordnungen) und der Vermeidung Seiner Verbote gehorcht, den wird Er in Gärten eingehen lassen, durcheilt von Bächen unter ihren Palästen. Ewig werden sie darin bleiben und der Untergang wird sie nicht einholen; und das ist der göttliche Lohn und der großartige Erfolg, dem kein (anderer) Erfolg gleichkommt.
▪️ Surah An-Nisa (4:12)
(وَلَكُمْ نِصْفُ مَا تَرَكَ أَزْوَاجُكُمْ إِن لَّمْ يَكُن لَّهُنَّ وَلَدٌ ۚ فَإِن كَانَ لَهُنَّ وَلَدٌ فَلَكُمُ الرُّبُعُ مِمَّا تَرَكْنَ ۚ مِن بَعْدِ وَصِيَّةٍ يُوصِينَ بِهَا أَوْ دَيْنٍ ۚ وَلَهُنَّ الرُّبُعُ مِمَّا تَرَكْتُمْ إِن لَّمْ يَكُن لَّكُمْ وَلَدٌ ۚ فَإِن كَانَ لَكُمْ وَلَدٌ فَلَهُنَّ الثُّمُنُ مِمَّا تَرَكْتُم ۚ مِّن بَعْدِ وَصِيَّةٍ تُوصُونَ بِهَا أَوْ دَيْنٍ ۗ وَإِن كَانَ رَجُلٌ يُورَثُ كَلَالَةً أَوِ امْرَأَةٌ وَلَهُ أَخٌ أَوْ أُخْتٌ فَلِكُلِّ وَاحِدٍ مِّنْهُمَا السُّدُسُ ۚ فَإِن كَانُوا أَكْثَرَ مِن ذَٰلِكَ فَهُمْ شُرَكَاءُ فِي الثُّلُثِ ۚ مِن بَعْدِ وَصِيَّةٍ يُوصَىٰ بِهَا أَوْ دَيْنٍ غَيْرَ مُضَارٍّ ۚ وَصِيَّةً مِّنَ اللَّهِ ۗ وَاللَّهُ عَلِيمٌ حَلِيمٌ)
Und euch steht die Hälfte vom dem zu, was eure Gattinnen hinterlassen, wenn sie keine Kinder haben sollten. Sollten sie jedoch Kinder haben, dann steht euch ein Viertel von dem zu, was sie hinterlassen. (Das alles) nach (Abzug) eines (etwaigen) Vermächtnisses, das sie festgesetzt haben, oder (vorhandenen) Schuld(en). Und ihnen steht ein Viertel von dem zu, was ihr hinterlasst, wenn ihr keine Kinder haben solltet. Solltet ihr jedoch Kinder haben, dann steht ihnen ein Achtel von dem zu, was ihr hinterlasst. (Das alles) nach (Abzug) eines (etwaigen) Vermächtnisses, das ihr festgesetzt habt, oder (vorhandenen) Schuld(en). Und wenn ein Mann oder eine Frau ohne Eltern oder Kinder beerbt wird und er (bzw. sie) einen (Halb)bruder oder eine (Halb)schwester (mütterlicherseits) hat, dann steht jedem von beiden ein Sechstel zu. Sollten es jedoch mehr als diese sein, dann sollen sie Teilhaber an einem Drittel sein. (Das alles) nach (Abzug) eines (etwaigen) Vermächtnisses, das festgesetzt worden ist, oder (vorhandenen) Schuld(en), ohne Schädigung. (Das alles ist euch) anbefohlen von Allah. Und Allah ist allwissend und nachsichtig.
(Tafsir:)
Und euch steht - o ihr Gatten - die Hälfte von dem zu, was eure Gattinnen hinterlassen haben, wenn sie keine Kinder haben, seien es männliche oder weibliche (Kinder), von euch oder jemand anderem. Wenn sie jedoch Kinder haben, seien es männliche oder weibliche (Kinder), dann steht euch ein Viertel von dem zu, was sie an Besitz hinterlassen. Das alles wird euch nach Abzug eines etwaigen Vermächtnisses und der Tilgung etwaiger Schulden zugeteilt, das sie festgesetzt haben. Und den Gattinnen steht ein Viertel von dem zu, was ihr hinterlasst - o ihr Gatten -, wenn ihr keine Kinder habt, seien es männliche oder weibliche (Kinder), von ihnen oder von anderen. Wenn ihr jedoch Kinder habt, seien es männliche oder weibliche (Kinder), dann steht ihnen ein Achtel von dem zu, was ihr hinterlasst. Das alles wird ihnen nach Abzug eines etwaigen Vermächtnisses und der Tilgung etwaiger Schulden zugeteilt, das ihr festgesetzt habt. Und wenn ein Mann oder eine Frau ohne Eltern oder Kinder beerbt wird und er bzw. sie einen (Halb)bruder oder eine (Halb)schwester (mütterlicherseits) hat, dann steht jedem von beiden, dem (Halb)bruder oder der (Halb)schwester mütterlicherseits, ein Sechstel zu als „Faridhah“ (ein vom Quran bestimmter Anteil). Wenn jedoch die (Halb)brüder oder (Halb)schwestern mütterlicherseits mehr als diese (Anzahl) sind, dann steht allen ein Drittel als „Faridhah“ zu und sie sind Teilhaber daran. Die Männlichen und Weiblichen unter ihnen sind hierbei gleichgestellt. Sie erhalten ihren Anteil nach Abzug eines etwaigen Vermächtnisses und der Tilgung etwaiger Schulden, und mit der Bedingung, dass das Vermächtnis keine Schädigung für die Erben beinhaltet, wie wenn z. B. das Vermächtnis mehr als ein Drittel des Erbes ist. Dieses Urteil, welches der Vers beinhaltet, ist eine Verpflichtung von Allah an euch und Er hat euch das auferlegt. Allah ist allwissend über das, was im Dies- und Jenseits geeignet für Seine Diener ist und (und Er ist) nachsichtig und geht mit dem Sünder nicht bestrafend um.
▪️ Surah An-Nisa
(Einige Nutzen aus diesen Versen - Seite 78:)
• (1.) Das Urteil (und die Bestimmung) des Erbes (also das Erbrecht) deutet darauf hin, dass die islamische Gesetzgebung den Männern und Frauen ihre Rechte zukommen lässt und hierbei die Gerechtigkeit zwischen ihnen und das Zustandekommen des Wohles (und Bedarfs) beachtet.
• (2.) Die strenge Warnung in Bezug auf die Unversehrtheit des Besitzes der Waisen und die Untersagung, diese zu überschreiten und auf irgendeine Art zugrunde gehen zu lassen.
• (3.) Da der Besitz der größte Grund für Streitigkeiten unter den Menschen ist, übernahm Allah - erhaben ist Er - die Aufteilung beim Urteil des Erb(rechts).
▪️ Surah An-Nisa (4:11)
(يُوصِيكُمُ اللَّهُ فِي أَوْلَادِكُمْ ۖ لِلذَّكَرِ مِثْلُ حَظِّ الْأُنثَيَيْنِ ۚ فَإِن كُنَّ نِسَاءً فَوْقَ اثْنَتَيْنِ فَلَهُنَّ ثُلُثَا مَا تَرَكَ ۖ وَإِن كَانَتْ وَاحِدَةً فَلَهَا النِّصْفُ ۚ وَلِأَبَوَيْهِ لِكُلِّ وَاحِدٍ مِّنْهُمَا السُّدُسُ مِمَّا تَرَكَ إِن كَانَ لَهُ وَلَدٌ ۚ فَإِن لَّمْ يَكُن لَّهُ وَلَدٌ وَوَرِثَهُ أَبَوَاهُ فَلِأُمِّهِ الثُّلُثُ ۚ فَإِن كَانَ لَهُ إِخْوَةٌ فَلِأُمِّهِ السُّدُسُ ۚ مِن بَعْدِ وَصِيَّةٍ يُوصِي بِهَا أَوْ دَيْنٍ ۗ آبَاؤُكُمْ وَأَبْنَاؤُكُمْ لَا تَدْرُونَ أَيُّهُمْ أَقْرَبُ لَكُمْ نَفْعًا ۚ فَرِيضَةً مِّنَ اللَّهِ ۗ إِنَّ اللَّهَ كَانَ عَلِيمًا حَكِيمًا)
Allah empfiehlt euch hinsichtlich eurer Kinder: Dem Männlichen kommt so viel zu wie der Anteil von zwei Weiblichen. Wenn es aber (ausschließlich) Frauen sind, mehr als zwei, dann stehen ihnen zwei Drittel dessen zu, was er hinterlässt; wenn es (nur) eine (Weibliche) ist, dann steht ihr die Hälfte zu. Und den Eltern steht jedem ein Sechstel von dem zu, was er hinterlässt, wenn er Kinder haben sollte. Sollte er aber keine Kinder haben und seine Eltern ihn beerben, dann steht seiner Mutter ein Drittel zu. Sollte er Brüder haben, dann steht seiner Mutter (in diesem Fall) ein Sechstel zu. (Das alles) nach (Abzug) eines (etwaigen) Vermächtnisses, das er festgesetzt hat, oder (vorhandenen) Schuld(en). Eure Väter und eure Söhne - ihr wisst nicht, wer von ihnen euch an Nutzen näher steht. (Das alles gilt für euch) als Verpflichtung von Allah. Wahrlich, Allah ist allwissend und allweise.
(Tafsir:)
Allah betraut euch und ordnet euch hinsichtlich der Erben eurer Kinder an, dass das Erbe aufgeteilt wird. Und einem Jungen kommt der Anteil von zwei Mädchen zu. Wenn der Verstorbene jedoch nur Mädchen hinterlässt und keinen Jungen, dann kommt den zwei Mädchen und aufwärts zwei Drittel dessen zu, was er hinterlässt; wenn es aber nur ein Mädchen ist, dann (steht ihr) die Hälfte zu. Und den Eltern des Verstorbenen, so steht jedem von ihnen ein Sechstel von dem zu, was er hinterlässt, wenn er Kinder hat, abgesehen davon, ob sie männlich oder weiblich sind. Wenn er jedoch keine Kinder und (andere) Erben hat, außer seine Eltern, so steht seiner Mutter ein Drittel zu und der Rest des Erbes seinem Vater. Wenn der Verstorbene mindestens zwei Geschwister hat, seien es Brüder oder Schwestern, leibliche oder nicht-leibliche, so steht der Mutter (in diesem Fall) ein Sechstel zu, als „Faridhah“ (weil ihr ein vom Quran bestimmter Anteil zusteht). Der Rest steht dem Vater zu, weil er sein „'Asabah“ ist (und somit der Rest des Erbes ihm zusteht). Den Brüdern steht (in diesem Fall) nichts zu. Diese Aufteilung des Erbes erfolgt nach dem etwaigen Vermächtnis, welches der Verstorbene angeordnet hatte, jedoch mit der Voraussetzung, dass sie nicht ein Drittel seines Besitzes übersteigt und dass seine Schulden getilgt wurden. Allah - erhaben ist Er - hat die Aufteilung des Erbes somit bestimmt, weil ihr nicht wisst, wer von euren Vätern und Söhnen euch an Nutzen im Dies- und Jenseits näher steht. Vielleicht denkt der Verstorbene über einen der Erben Gutes und lässt ihm das ganze Erbe zukommen oder er denkt Schlechtes über einen Anderen und verweigert es ihm. Und vielleicht ist die Angelegenheit der Gegensatz von dem. Derjenige, der Wissen über all dies hat, ist Allah, Dem nichts verborgen bleibt und deshalb hat Er das Erbe so aufgeteilt, wie beschrieben, und es zu einer vorgeschrieben Pflicht für Seine Diener gemacht. Gewiss, Allah ist allwissend, nichts bleibt Ihm von den Interessen (und Nutzen) Seiner Diener verborgen, und (Er ist) allweise in Seiner Gesetzgebung und Leitung.
▪️ Surah An-Nisa (4:10)
(إِنَّ الَّذِينَ يَأْكُلُونَ أَمْوَالَ الْيَتَامَىٰ ظُلْمًا إِنَّمَا يَأْكُلُونَ فِي بُطُونِهِمْ نَارًا ۖ وَسَيَصْلَوْنَ سَعِيرًا)
Diejenigen, die den Besitz der Waisen ungerechterweise verschlingen, verzehren in ihren Bäuchen nur Feuer; und sie werden einer Feuerglut ausgesetzt sein.
(Tafsir:)
Diejenigen, die den Besitz der Waisen an sich nehmen und ungerechterweise und übertreterisch damit umgehen, verzehren in ihren Inneren nur Feuer, welches bei ihnen entfacht. Und dieses Feuer wird sie am Jüngsten Tag verbrennen.
▪️ Surah An-Nisa (4:9)
(وَلْيَخْشَ الَّذِينَ لَوْ تَرَكُوا مِنْ خَلْفِهِمْ ذُرِّيَّةً ضِعَافًا خَافُوا عَلَيْهِمْ فَلْيَتَّقُوا اللَّهَ وَلْيَقُولُوا قَوْلًا سَدِيدًا)
Und diejenigen sollen sich fürchten, die, wenn sie schwache Nachkommenschaft hinterließen, um sie bangen würden; so sollen sie Allah fürchten und treffende Worte sagen.
(Tafsir:)
Und diejenigen sollen sich fürchten, wenn sie sterben würden und kleine und schwache Kinder hinterließen und um sie bangen würden, dass sie untergehen. Darum sollen sie Allah in Bezug auf diejenigen fürchten, die von den Waisen unter ihrer Vormundschaft sind, indem sie nicht zulassen, dass ihnen Unrecht getan wird. So wird Allah es ihnen (also den Vormunden) nach ihrem Tod auch leicht machen, dass jemand gut zu ihren Kindern sein wird, so wie sie gut zu ihnen (den Waisen) waren. Und sie sollen in Bezug auf die Rechte der Kinder desjenigen, bei dessen Vermächtnis sie anwesend sind, gut sein, indem sie Worte sagen, die der Wahrheit entsprechen. Und sie sollen bei dem Vermächtnis kein Unrecht hinsichtlich der nachfolgenden Erben begehen und sich selbst, durch die Verwehrung des Vermächtnisses, das Gute verwehren.
▪️ Surah An-Nisa (4:8)
(وَإِذَا حَضَرَ الْقِسْمَةَ أُولُو الْقُرْبَىٰ وَالْيَتَامَىٰ وَالْمَسَاكِينُ فَارْزُقُوهُم مِّنْهُ وَقُولُوا لَهُمْ قَوْلًا مَّعْرُوفًا)
Und wenn bei der Verteilung die Verwandten, Waisen und Bedürftigen anwesend sind, dann versorgt sie davon und sagt zu ihnen geziemende Worte.
(Tafsir:)
Und wenn bei der Verteilung (des Erbes) diejenigen unter den Verwandten, Waisen und Armen zugegen sind, die nicht (davon) erben, so gebt ihnen auf (freiwilliger und) erwünschenswerter Basis etwas von diesem Besitz, bevor er verteilt wird, in Höhe von dem, was euch gefällt. Denn wahrlich, sie schauen darauf und zu euch ist dieser Besitz (des Erbes) ohne Mühe (und Anstrengung) gekommen. Und sagt zu ihnen gute Worte, die nichts Unschönes beinhalten.
▪️ Surah An-Nisa (4:7)
(لِّلرِّجَالِ نَصِيبٌ مِّمَّا تَرَكَ الْوَالِدَانِ وَالْأَقْرَبُونَ وَلِلنِّسَاءِ نَصِيبٌ مِّمَّا تَرَكَ الْوَالِدَانِ وَالْأَقْرَبُونَ مِمَّا قَلَّ مِنْهُ أَوْ كَثُرَ ۚ نَصِيبًا مَّفْرُوضًا)
Den Männern steht ein Anteil von dem zu, was die Eltern und nächsten Verwandten hinterlassen, und den Frauen steht (auch) ein Anteil von dem zu, was die Eltern und nächsten Verwandten hinterlassen, sei es wenig oder viel - ein festgesetzter Anteil.
(Tafsir:)
Den Männern steht ein Anteil von dem zu, was die Eltern und nächsten Verwandten, wie die Brüder und Onkel, nach dem Tod hinterlassen, sei es wenig oder viel. Und den Frauen steht ein Anteil zu, was diese (genannten) hinterlassen, im Gegensatz zur Angelegenheit der vorislamischen Zeit, in der der Frau und den Kindern das Erbe verwehrt wurde. Dieser Anteil ist ein aufgezeigtes Recht, dessen Höhe von Allah - erhaben ist Er - festgesetzt ist.
▪️ Surah An-Nisa
(Einige Nutzen aus diesen Versen - Seite 77:)
• (1.) Die Grundlage, auf die die Menschen zurückgehen ist dieselbe und es ist vorgeschrieben, dass sie ihren Herrn, Der sie erschaffen hat, fürchten und dass jeder dem anderen gnädig ist.
• (2.) Allah - erhaben ist Er - hat das Gute in Bezug auf die Schwachen unter den Frauen und Waisen anbefohlen. Der Umgang mit ihnen soll auf Gerechtigkeit und Wohltat beruhen.
• (3.) Die Erlaubnis mehrere Frauen, bis zu vier, zu heiraten, mit der Bedingung gerecht zwischen ihnen zu handeln und die Kraft (und Möglichkeit) zu haben, ihnen das zukommen zu lassen, was ihnen zusteht.
• (4.) Die Erlaubnis (und Gesetzmäßigkeit) den Toren an Dinge zu hindern, mit denen er nicht richtig umgehen kann, und dies zu seinem eigenen Wohl und zum Schutz des Besitzes, auf dem der diesseitige Nutzen aufgebaut ist, damit dieser nicht verloren geht.
▪️ Surah An-Nisa (4:6)
(وَابْتَلُوا الْيَتَامَىٰ حَتَّىٰ إِذَا بَلَغُوا النِّكَاحَ فَإِنْ آنَسْتُم مِّنْهُمْ رُشْدًا فَادْفَعُوا إِلَيْهِمْ أَمْوَالَهُمْ ۖ وَلَا تَأْكُلُوهَا إِسْرَافًا وَبِدَارًا أَن يَكْبَرُوا ۚ وَمَن كَانَ غَنِيًّا فَلْيَسْتَعْفِفْ ۖ وَمَن كَانَ فَقِيرًا فَلْيَأْكُلْ بِالْمَعْرُوفِ ۚ فَإِذَا دَفَعْتُمْ إِلَيْهِمْ أَمْوَالَهُمْ فَأَشْهِدُوا عَلَيْهِمْ ۚ وَكَفَىٰ بِاللَّهِ حَسِيبًا)
Und prüft die Waisen, bis dass sie das Heiratsalter erreicht haben. Wenn ihr sodann an ihnen richtiges Handeln feststellt, so händigt ihnen ihren Besitz aus. Und verzehrt ihn nicht maßlos und ihrem Erwachsenwerden zuvorkommend. Wer nun reich ist, der soll sich enthalten; und wer arm ist, der soll in rechtlicher Weise (davon) zehren. Wenn ihr ihnen dann ihren Besitz aushändigt, so nehmt Zeugen vor ihnen. Und Allah genügt als Abrechner.
(Tafsir:)
Und testet - o ihr Vormunde - die Waisen, wenn sie die Reife erreicht haben, durch das Aushändigen eines Teiles von ihrem Besitz, das sie ausgeben. Wenn sie es dann richtig ausgeben (und damit umgehen können) und ihre Besonnenheit sich für euch festgestellt hat, dann händigt ihnen ihren Besitz ganz aus, ohne etwas zu kürzen. Und verzehrt nicht ihren Besitz, indem ihr die Grenzen überschreitet, die Allah euch bei Bedarf erlaubt hatte. Es soll euch nicht in den Sinn kommen es zu verzehren, aus Angst, dass sie es nehmen, wenn sie die Reife erreichen. Wer von euch Besitz hat, was ihm ausreicht, so soll er sich enthalten, etwas von dem Besitz der Waisen zu nehmen; und wer unter euch arm ist und keinen Besitz hat, so soll er in dem Maß seines Bedürfnisses davon zehren. Und wenn ihr ihnen ihren Besitz aushändigt, nachdem sie die Reife erreicht haben und euch ihre Besonnenheit klar wurde, dann nehmt für die Aushändigung Zeugen, um die Rechte zu bewahren und um Gründe der Unstimmigkeiten zu meiden. Doch Allah genügt als Zeuge dafür und als Abrechner für die Taten der Diener.
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